Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reisen mit Extrazügen (nachfolgend: AGB) regeln die Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller des Extrazugs und der zb Zentralbahn AG.

Die Organisation eines Extrazuges bedarf einer engen Zusammenarbeit zwischen Ihnen und unseren Organisationsspezialisten. Um Missverständnissen vorzubeugen, bitten wir Sie, die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sorgfältig zu lesen. Wir danken Ihnen für Ihr Vertrauen.  

1 Reisevorschläge

  • Die zb Zentralbahn AG unterbreitet Ihnen gerne Reisevorschläge für Ihre Extrafahrt. Der erste Reisevorschlag ist kostenlos, weitere werden mit CHF 350.– in Rechnung gestellt. Dieser Betrag wird Ihnen bei einer definitiven Buchung angerechnet.
  • Die Reisevorschläge erfolgen immer unter Vorbehalt der betrieblichen Machbarkeit, der technischen Verfügbarkeit der reservierten Fahrzeuge sowie von Preis-, Fahrplan- und Programmänderungen. 

2 Anmeldung und Vertragsabschluss  

  • Wir empfehlen Ihnen, Ihre Anmeldung so früh wie möglich vorzunehmen. Die Auswahl an freien Fahrzeugen ist begrenzt und zudem benötigen wir für die professionelle Organisation eine längere Vorlaufzeit. Die Anmeldefrist für Extrazüge beträgt daher mind. 1 Monat.
  • Der Vertrag zwischen Ihnen und der zb Zentralbahn AG kommt mit der vorbehaltlosen Annahme Ihrer Buchung durch die zb Zentralbahn AG zu Stande. Dies erfolgt immer mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung.
  • Der Besteller steht für die Verpflichtungen sämtlicher Reiseteilnehmer ein (insbesondere der Bezahlung der Gesamtrechnung). Diese AGB gelten gegenüber allen Teilnehmenden.
  • Die Auftragsbestätigung ist genau zu prüfen und per Mail an die zb Zentralbahn AG zu bestätigen. Allfällige Unstimmigkeiten sind innert 5 Tagen nach dem Erhalt schriftlich dem Organisationsverantwortlichen zu melden. Andernfalls gilt die Auftragsbestätigung als korrekt. 

3 Leistungen, Preise und Zahlungsbedingungen

  • Die Leistungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.
  • Wo nicht anders vermerkt, verstehen sich die Preise immer inklusive Mehrwertsteuer. 

4 Teilnehmer

  • Alle Reisebestätigungen beruhen auf der vereinbarten ungefähren Teilnehmerzahl.

5 Änderungen und Reiseabsagen Ihrerseits 

  • Änderungen von Leistungen nach Erhalt der Auftragsbestätigung werden mit mindestens CHF 120.– pro Änderung fakturiert.
  • Bei einer Annullierung der gesamten Reise nach Erhalt der Auftragsbestätigung werden folgende Annullierungskosten in Rechnung gestellt:
    • Bis 30 Tage vor der Reise: CHF 500.00
    • 29 bis 20 Tage vor der Reise: 20%*
    • 19 bis 10 Tage vor der Reise: 50%*
    • 9 bis 1 Tag vor der Reise: 90%*
    • 0 Tage vor der Reise oder bei nicht Erscheinen: 100%

*mindestens jedoch CHF 500.00

  • Die zb Zentralbahn AG empfiehlt Ihnen den Abschluss einer Annullationskostenversicherung.

6 Preis-, Programmänderungen, Reiseabsagen durch zb Zentralbahn AG 

  • Sollten Preis- oder Programmänderungen zwischen unserem Reisevorschlag und der Auftragsbestätigung eintreten, so werden Sie darüber unverzüglich orientiert.
  • Sollten Preis- und Programmänderungen nach Bestätigung der Reise eintreten, so werden Sie darüber unverzüglich informiert.
  • Sollte sich der Preis um mehr als 10% erhöhen oder sollte es sich um ganz erhebliche Änderungen eines wesentlichen Vertragspunktes handeln, so haben Sie die Möglichkeit diese anzunehmen oder kostenlos vom Vertrag zurückzutreten.
  • Sollte kein Fahrzeug nach der Auftragsbestätigung aus technischen Gründen zur Verfügung stehen, versuchen wir Ihnen eine möglichst gleichwertige Ersatzlösung anzubieten. Können wir Ihnen keinen Ersatz anbieten, können Sie ohne Kostenfolge vom Vertrag zurücktreten.  
  • Bei Vorliegen Höherer Gewalt oder anderer Umstände, welche die Durchführung der Reise verunmöglichen oder erheblich erschweren oder gar gefährden, kann die zb Zentralbahn AG die Extrafahrt absagen. 

7 Beanstandungen

  • Wurden Leistungen nicht vertragskonform erbracht oder sollten Sie einen Schaden erlitten haben, so informieren Sie sofort den Organisationsverantwortlichen. Wenn Sie Mängel oder Schadenersatzforderungen gegenüber der zb Zentralbahn AG geltend machen wollen, so müssen diese Forderungen durch die Reiseleitung oder den Leistungsträger bestätigt und innert 14 Tagen nach dem vertraglichen Reiseende bei der zb Zentralbahn AG angemeldet werden.

8 Sachschäden

  • Bei übermässiger Verunreinigung, die eindeutig durch Teilnehmende verursacht wurde, wird Ihnen der zusätzliche Reinigungsaufwand in Rechnung gestellt.  
  • Für Sachschäden, die eindeutig durch Teilnehmende verursacht wurden, wird Ihnen die Reparatur nach Aufwand in Rechnung gestellt. 

9 Haftung der zb Zentralbahn AG

  • Die zb Zentralbahn AG verpflichtet sich, Ihre Extrafahrt gemäss Auftragsbestätigung professionell zu organisieren. Auch bei sorgfältiger Organisation kann die Einhaltung der Fahrpläne nicht garantiert werden. 
  • Für Wertgegenstände, Foto- und Videoausrüstungen, Kreditkarten, Bargeld, elektronische Kommunikationsmittel (Natel etc.), etc. ist jeder Reisender selbst verantwortlich, insbesondere haftet die zb Zentralbahn AG weder für Verlust, Diebstahl, Beschädigung noch Missbrauch. 
  • Die zb Zentralbahn AG haftet nicht für die nicht vertragskonforme Leistung oder für Schäden, insbesondere wenn sie auf folgende Ursachen zurückzuführen sind: 
    • Unvorhersehbare oder nicht abwendbare Versäumnisse Dritter, welche an der Erbringung der vertraglichen Leistungen nicht beteiligt sind. 
    • Höhere Gewalt oder Ereignisse, welche die zb Zentralbahn AG oder ein Leistungserbringer nicht voraussehen oder abwenden konnte. 
  • Die zb Zentralbahn AG haftet für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung für leichtfahrlässiges Verschulden sowie die Haftung für die beigezogenen Leistungserbringer wird ausgeschlossen. Diese Haftung ist auf den unmittelbaren Schaden, höchstens jedoch auf den Pauschalpreis, beschränkt. 

10 Datenschutz 

11 Anwendbares Recht

  • Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Stans, Schweiz. Im Verhältnis zwischen dem/der Reisenden und der zb ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.

Stansstad, April 2025

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